Als Künstler kann nur derjenige angesehen werden, der eine
persönliche eigenschöpferische Tätigkeit in einem
umfassenden (anerkannten) Kunstfach auf Grund künstlerischer
Begabung entfaltet (vgl VwGH 20.11.1989, 88/14/0211; VwGH 30.6.1994,
94/15/0090). Seine Tätigkeit darf sich nicht darauf beschränken,
Erlernbares oder Erlerntes wiederzugeben (VwGH 25.3.1960, 1313/57).
Das Vorliegen einer künstlerischen Begabung ist idR bei einer
abgeschlossenen künstlerischen Hochschulbildung anzunehmen
(zB Akademie der bildenden Künste, Hochschule für Musik
und darstellende Kunst), daraus folgt aber nicht, dass der künstlerische
Wert einer Tätigkeit nicht nachgeprüft werden muss (VwGH
20.2.1996, 92/14/0084). Fehlt eine Hochschulbildung oder sonstige
vollwertige künstlerische Ausbildung, muss die Finanzbehörde
die Künstlereigenschaft auf Grund der von ihm entfalteten Tätigkeit
prüfen. Die Merkmale sind von der Behörde unter Berücksichtigung
eines repräsentativen Querschnittes der Arbeiten, die die steuerlich
relevante Tätigkeit bilden, zu beurteilen (VwGH 25.1.1994,
90/14/0092; VwGH 15.1.1997, 94/13/0002).
Neben der Künstlereigenschaft ist die Art der Tätigkeit
für die Zuordnung zu den Einkünften aus selbständiger
Arbeit massgebend (VwGH 24.2.1970, 528/69). Denn nicht jede beruflich
entfaltete Tätigkeit einer Person, deren Künstlereigenschaft
auĊer Zweifel steht, ist künstlerisch (VwGH 4.10.1983, 83/14/0043,
0052, 0053; VwGH 20.2.1996, 92/13/0084). Massgebend für die
Beurteilung einer in der Herstellung eines Gegenstandes bestehenden
Tätigkeit ist ausschliesslich die Art und Weise seiner Gestaltung.
Erfolgt sie nach für ein umfassendes Kunstfach (zB Malerei,
Bildhauerei, Architektur) charakteristischen Gestaltungsprinzipien
oder ist sie auf dieselbe Stufe zu stellen wie diese, weil die Tätigkeit
eine vergleichbar weit reichende künstlerische Ausbildung und
Begabung erfordert, dann ist diese Tätigkeit als künstlerisch
anzusehen (VwGH 21.1.1986, 84/14/0017; VwGH 5.7.1994, 94/14/0032).
Tätigkeiten sind nur dann als künstlerisch iSd abgabenrechtlichen Vorschriften anzunehmen, wenn sie einen gewissen Qualitätsstandard nicht unterschreiten (VwGH 23.10.1984, 84/14/0083). Darbietungen primitivster Art sind ungeachtet ihres kommerziellen Erfolges nicht künstlerisch (VwGH 23.10.1984, 84/14/0083, betr Kinderstimmenimitator).
Grosses Können und eine persönliche Note machen aus einer
handwerklichen noch keine künstlerische Täigkeit (VwGH
25.1.1993, 91/13/0231). Der Umstand, dass der in einem Werk dargestellte
Gegenstand ein althergebrachtes Volksmotiv ist, ist für die
Frage des Vorliegens eines Kunstwerkes ohne Bedeutung, weil es keine
Motive gibt, die von vornherein ungeeignet wären, als Vorlage
oder Ausgangspunkt für ein Kunstwerk zu dienen: Dies gilt auch
für die Anzahl von Repliken, die ein Künstler von einem
seiner selbstgeschaffenen Kunstwerke anfertigt, weil dadurch nichts
an der für das Kunstwerk aufgewendeten eigenschöpferischen
Leistung geändert wird (VwGH 4.10.1983, 83/14/0043, 0052, 0053).
Die Eignung eines Gegenstandes zum praktischen Gebrauch oder zu
wirtschaftlichen Zwecken schliesst nicht aus, dass die in der Herstellung
dieses Gegenstandes bestehende Tätigkeit künstlerisch
ist (VwGH 4.10.1983, 83/14/0043, 0052, 0053; VwGH 7.9.1990, 90/14/0075;
VwGH 15.9.1993, 91/13/0237; VwGH 27.9.1995, 92/15/0086).
Die Abgrenzung zwischen künstlerischer und gewerblicher Tätigkeit ist in erster Linie anhand jener Kriterien zu treffen, die Schrifttum und Rechtsprechung zum Steuerrecht entwickelt haben. Lexika und ähnlichen Nachschlagewerken ist zwar die Eignung, zum Verständnis des Kunstbegriffes beizutragen, nicht abzusprechen, sie haben aber nicht die durch das Steuerrecht vorgegebene Abgrenzung zwischen künstlerischer und gewerblicher Tätigkeit zum Ziel (VwGH 18.9.1991, 91/13/0054).
Auch die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes können nicht
zur Auslegung des Begriffs der künstlerischen Tätigkeit
herangezogen werden (VwGH 21.7.1993, 91/13/0231). Ebenso kann das
Führen eines Künstlernamens nicht als Beweis künstlerischer
Tätigkeit angesehen werden, weil das Urheberrechtsgesetz, das
Decknamen und Künstlerzeichen kennt (§ 12 Urheberrechtsgesetz)
auch Werke des Kunstgewerbes und deren Urheber schützt (VwGH
2.12.1966, 1516/65). Der künstlerische Ruf und die erfolgreiche
Teilnahme an Wettbewerben sind für die Frage der Einkunftsart
ohne Bedeutung (VwGH 27.9.1995, 92/15/0086). Die Anwendbarkeit der
Gewerbeordnung ist ebenfalls nicht massgeblich (VwGH 29.11.1988,
88/14/0201), sie hat allenfalls Indizwirkung.
Die Zugehörigkeit zum Bund der österreichischen Gebrauchsgrafiker
oder zur Berufsvereinigung bildender Künstler Österreichs
sagt über die Künstlereigenschaft des Mitglieds dieser
Vereinigungen nichts aus, weil diesen Vereinigungen nicht nur Künstler,
sondern auch Kunsthandwerker angehören (VwGH 4.10.1983, 83/14/0043,
0052, 0053; VwGH 21.1.1986, 84/14/0017; VwGH 18.9.1991, 91/13/0054).
Die Ergänzung eines durch den Künstler unvollendet gebliebenen
Werkes durch einen anderen Künstler kann ebenso ein eigenschöpferisches
Kunstwerk sein wie die Wiederherstellung eines weitgehend zerstörten
Kunstwerkes durch einen Restaurator, dessen Arbeit eine Neuschöpfung
(wenn auch im Geiste der verloren gegangenen Werke) darstellt. Dabei
ist es gleich, ob es sich um ein Werk der Musik oder der Architektur
handelt (VwGH 14.1.1992, 91/14/0204; VwGH 22.3.1995, 92/13/0005).
Bei der Tätigkeit eines Grafikers muss stets zwischen künstlerischer Grafik und gewerblicher Grafik unterschieden werden. Arbeiten, die sich als Fotomontagen, einfache Ornamentik, Schriftenmalerei oder ähnliches darstellen, und somit das Niveau einer erlernbaren Technik nicht überschreiten, sind dem Kunstgewerbe zuzurechnen (VwGH 31. 5. 1963, 1967/62, VwGH 5.6.1964, 756/63; VwGH 23.9.1982, 82/15/0041; VwGH 27.9.1995, 92/15/0086).
Der Umstand, dass es sich bei Gebrauchsgrafiken um eigentümliche geistige Schöpfungen des Grafikers handelt, genügt allein nicht, um eine Tätigkeit zur künstlerischen zu machen, da auch der Kunsthandwerker, ja jeder qualifizierte Handwerker, der in seinem Gewerbe neue Wege geht, eigentümliche geistige Schöpfungen hervorbringt, ohne dass man ihn deshalb als Künstler bezeichnen kann (VwGH 26.11.1985, 83/14/0249, 0260, 0261; VwGH 23.10.1990, 90/14/0035; VwGH 25.1.1994, 90/14/0092). Sie kann aber bei entsprechender künstlerischer Qualität künstlerisch sein. Das gleiche gilt für die Schauraumgestaltung (VwGH 24.1.1964, 460/63).
Voraussetzung für das Vorliegen einer künstlerischen Tätigkeit
im Falle der Musik ist auch hier einerseits die Befähigung
des Ausübenden und anderseits die Art der Tätigkeit. Hinsichtlich
der Befähigung gilt auch hier die abgeschlossene künstlerische
Hochschulausbildung als Nachweis der Künstlereigenschaft, sie
ist jedoch nicht unbedingte Voraussetzung, wenn eine entsprechende
Begabung vorliegt. Musikalische Tätigkeit ist nur dann als
künstlerisch anzusehen, wenn sie einen bestimmten, durch das
jeweilige Kunstverständnis vorgegebenen Qualitätsstandard
nicht unterschreitet. Massgeblich dafür ist die Qualität
des musikalischen Vortrages und nicht die Art des Musikstückes
(siehe VwGH 7.6.1983, 82/14/0323, 0339; VwGH 7.6.1983, 83/14/0018,
0041; VwGH 29.5.1990, 89/14/0022; VwGH 12.12.1995, 94/14/0060).
Der kunstvolle Vortrag eines Musikstückes verliert auch dann nicht den Charakter einer künstlerischen Tätigkeit, wenn er um der Stimmung willen geboten wird (VwGH 29.5.1990, 89/14/0022, verstärkter Senat). Das Spielen von Volksmusikinstrumenten, wie zB Gitarre, Akkordeon (VwGH 7.4.1961, 616/60), Zither, Knopfgriffharmonika, Mandoline und Blockflöte (VwGH 23.9.1964, 1319/63), wird idR nicht zur Ausübung der Kunst gerechnet. Das Gleiche gilt für das Singen von volkstümlichen Liedern und Jodlern und die Zusammenstellung und Vorführung von Volkstänzen. Aber auch der Vortrag von Volksmusik ist Kunst, wenn er einen bestimmten Qualitätsstandard nicht unterschreitet (VwGH 29.5.1990, 89/14/0022, verstärkter Senat).
Wenn das dargebotene Musikstück nicht als Kunst anzusehen ist, spricht der Anschein für das Fehlen künstlerischen Charakters der Darbietung. In einem solchen Fall müssten besondere Umstände für den künstlerischen Charakter des Vortrages sprechen (VwGH 12.12.1995, 94/14/0060; VwGH 23.1.1996, 93/14/0083; VwGH 26.5.1998, 97/14/0038). Volksmusik wird demnach in vielen Fällen zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen. Ein Gewerbebetrieb liegt jedenfalls aber dann vor, wenn Volksmusik durch publikumswirksame Effekte verfälscht wird (VwGH 23.1.1996, 93/14/0083, betr Volksmusik auf Tiroler Abenden).
Dem konkreten Zweck einer künstlerischen Tätigkeit kommt keine entscheidende Bedeutung zu. Liegt eine künstlerische Tätigkeit vor, so behält sie diese Eigenschaft auch dann, wenn sie nicht des Kunstgenusses wegen ausgeübt wird. Der Einsatz künstlerischen Tätigwerdens für Zwecke der Werbung ist daher kein Grund, der Tätigkeit ihren künstlerischen Wert abzusprechen (VwGH 20.4.1995, 92/13/0082).
Eine freiberufliche Tätigkeit liegt auch dann vor, wenn ein
Künstler im Rahmen von Veranstaltungen tätig wird, denen
die für das Vorliegen einer freiberuflichen Tätigkeit
erforderlichen Eigenschaften fehlen, bspw Gesangseinlagen bei Modeschauen,
politischen und anderen Werbeveranstaltungen. Ein Friedhofsänger,
der auch als Sänger im Zusatzchor der Wiener Staatsoper tätig
ist, übt eine künstlerische Tätigkeit aus. (VwGH
18.3.1987, 86/13/0009; VwGH 18.3.1987, 86/13/0135; VwGH 14.9.1988,
86/13/0101 verstärkter Senat). Der Komponist wird idR künstlerisch
tätig. Aber auch der Arrangeur, dessen Aufgabe darin besteht,
ein Tonstück für eine andere Besetzung, als sie der Komponist
vorgeschrieben hat, zu bearbeiten, ist idR künstlerisch tätig.
Das gilt auch für die Instrumentierung eines Musikwerkes, namentlich
dann, wenn die Partitur nur in grossen Umrissen skizziert ist, sodass
die qualifizierte künstlerische Tätigkeit die rein mechanische
Abschreibarbeit überwiegt (VwGH 15.2.1963, 922/62).
Die Tätigkeit eines Musikproduzenten ("Musikproducer", "Musikregisseur")
- nämlich Erarbeiten der endgültigen Form einer Komposition
gemeinsam mit dem Komponisten, Eingreifen in die Gestaltung der
Texte, Besorgung des Musikarrangements und Übernahme jener
Aufgaben im Rahmen der Tonaufnahme, welche beim klassischen Orchester
dem Dirigenten obliegen - kann künstlerischen Charakter haben,
wenn es sich bei den produzierten Musikwerken um Werke handelt,
deren Schaffung als künstlerische Arbeit zu werten ist. Wird
neben der künstlerischen Tätigkeit auch eine gewerbliche
ausgeübt, ohne dass eine Trennung möglich ist, sind die
Einkünfte aus einer solchen in sich geschlossenen einheitlichen
Tätigkeit, je nach dem, ob die Merkmale des § 22 EStG
1988 oder jene des § 23 EStG 1988 überwiegen, entweder
dem § 22 oder § 23 EStG 1988 zuzuordnen.
Die Provisionen aus dem Verkauf von auf Tonträgern aufgenommenen Darbietungen sind ebenso zu behandeln wie die
Einkünfte aus den Darbietungen selbst (VwGH 29.5.1990, 89/14/0022; VwGH 7.6.1983, 83/14/0018, 0041; VwGH 7.6.1983, 82/14/323, 339).
Ein Kabarettist oder Schauspieler ist idR künstlerisch tätig.
(Einkommensteuerrichtlinien RZ 5237-5253)
Auszug aus den Richtlinien zum Steuerrecht, veröffentlicht
vom Bundesministerium für Finanzen (Stand Jänner 2007)
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