Sonstiges


Auszug aus den Richtlinien zum Steuerrecht, veröffentlicht vom Bundesministerium für Finanzen (Stand Jänner 2007)

Arbeitszimmer
Nicht unter den Begriff Arbeitszimmer fallen im Wohnungsverband gelegene Räume, die auf Grund der funktionellen Zweckbestimmung und Ausstattung entsprechend der Verkehrsauffassung von vornherein der Betriebs- bzw. Berufssphäre des Steuerpflichtigen zuzuordnen sind. Folgende beispielhaft angeführte Räume sind nicht als Arbeitszimmer anzusehen und sind vom Abzugsverbot nicht betroffen:
Schallgeschützte Musikproberäume, wenn auf Grund der beruflichen Tätigkeit eine Notwendigkeit für einen derartigen Raum besteht, Film- und Tonaufnahmestudios (Lohnsteuerrichtlinien RZ 325)

Berufsmusiker
Tätigkeit (Berufsbild), deren Mittelpunkt (Schwerpunkt) jedenfalls ausserhalb eines Arbeitszimmers liegt (Lohnsteuerrichtlinien RZ 329a)

Beschränkte Steuerpflicht und Dienstverhältnis
An die Stelle des Lohnsteuertarifs tritt bei Bezügen als Arbeitnehmer aus einer Tätigkeit nach § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 (Schriftsteller, Vortragende, Künstler, Architekten, Sportler, Artisten, Mitwirkende an Unterhaltungsdarbietungen) eine pauschale Besteuerung mit 20 % des vollen Betrages dieser Bezüge. Absetzbeträge dürfen nicht berücksichtigt werden.
(Lohnsteuerrichtlinien RZ 1181)

Konzertbesuch, Kulturveranstaltung
Die in Zusammenhang mit dem Besuch derartiger Veranstaltungen stehenden Aufwendungen gehören auch bei Schauspielern, Kabarettisten, Musikern usw. zu jenen der privaten Lebensführung und sind somit nicht abzugsfähig (VwGH 10.9.1998, 96/15/0198).
(Einkommensteuerrichtlinien RZ 4734)

Kunstwerke und Abschreibung
Antiquitäten, Kunstwerke und Gebrauchskunst sind nicht im Weg der AfA abschreibbar (VwGH 24.9.1996, 94/13/0240)
(Einkommensteuerrichtlinien RZ 2268)

Kunstwerke im Anlagevermögen
Nichtabnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind solche, die keinem Wertverzehr unterliegen. Zum nichtabnutzbaren Anlagevermögen zählen zB der dauernd genutzte Grund und Boden, stehendes Holz (VwGH 21.10.1986, 86/14/0021), Antiquitäten (VwGH 24.9.1996, 94/13/0240), Kunstwerke und Werke der Gebrauchskunst (VwGH 5.7.1994, 91/14/0110), Gemälde, Skulpturen, wertvolle Gefässe uä, Wandteppiche und Tapisserien
(Einkommensteuerrichtlinien RZ 612)

Künstlerpauschalierung
Die Künstler/Schriftstellerpauschalierung ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2000 anzuwenden.
Die pauschale Gewinnermittlung ist auf Einkünfte aus einer selbständigen künstlerischen und/oder schriftstellerischen Tätigkeit bezogen.
Mit dem Pauschalsatz von 12% der Umsätze aus der künstlerischen bzw. schriftstellerischen Tätigkeit, höchstens jedoch 120.000 S jährlich sind folgende Betriebsausgabenkategorien erfasst:
Aufwendungen für übliche technische Hilfsmittel (insbesondere Computer, Ton- und Videokassetten inklusive der Aufnahme- und Abspielgeräte).
Aufwendungen für Telefon und Büromaterial.
Aufwendungen für Fachliteratur und Eintrittsgelder.
Betrieblich veranlasste Aufwendungen für Kleidung, Kosmetika und sonstige Aufwendungen für das äussere Erscheinungsbild.
Mehraufwendungen für die Verpflegung Ausgaben für im Wohnungsverband gelegene Räume (insbesondere Arbeitszimmer, Atelier, Tonstudio, Probenräume).
Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden.
Üblicherweise nicht belegbare Betriebsausgaben (zB Trinkgelder).
Nicht erfasst und zusätzlich zum Pauschale können zB geltend gemacht werden:
Absetzbare Aus- und Fortbildungskosten,
Aufwendungen für Musikinstrumente eines Musikers,
Aufwendungen für nicht im Wohnungsverband gelegene Arbeitsräume (Ateliers),
Fahrzeugkosten und andere Kosten im Zusammenhang mit Auftritten und sonstigen betrieblich veranlassten Fortbewegungen,
Löhne und Honorare,
Material- und sonstiger Herstellungsaufwand für Kunstwerke (Rohmaterial für Kunstwerke oder Druckkosten, nicht jedoch Büromaterial),
Nächtigungskosten,
Pflichtversicherungsbeiträge,
Rechts- und Beratungskosten,
Vermittlungsprovisionen,
Werbeaufwand, soweit nicht Geschäftsfreundebewirtung
(Einkommensteuerrichtlinien RZ 4361-4367)

Musikinstrumente als Betriebsausgaben
Musikinstrumente sind grundsätzlich als Aufwendungen der privaten Lebensführung nicht abzugsfähig, es sei denn sie stellen Arbeitsmittel dar. Aufwendungen eines Klavierlehrers für ein Klavier sind dann und insoweit abzugsfähig, als die Nutzung berufsbezogen ist (vgl VwGH 27.5.1999, 97/15/0142).
(Einkommensteuerrichtlinien RZ 4737)

Musikinstrumente
Aufwendungen für Musikinstrumente eines nichtselbständigen Musikers (zB Orchestermitglied) oder eines Lehrers für Musikerziehung können Werbungskosten sein. Auch Aufwendungen für ein wertvolles Musikinstrument können nicht von vornherein als Kosten der Lebensführung qualifiziert werden (VwGH 29.11.1982, 17/2973/80 betr. Konzertflügel). Die Nutzungsdauer eines neuen Klaviers zum Preis von 100.000 S (7.267,28 Euro) kann mit mindestens 20 Jahren beurteilt werden (vgl. VwGH 19. 2. 1985, 84/14/0116). Für Instrumente, die als Antiquitäten anzusehen sind, ist keine Absetzung für Abnutzung zulässig (aber BFH 26.01.2001, VI R 26/98, BStBl II 2001, 194). Die Möglichkeit der Vornahme einer Absetzung für aussergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung bleibt davon unberührt
(Lohnsteuerrichtlinien RZ 383)

Musikinstrumente als aussergewöhnliche Belastung?
Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens sind mangels eines verlorenen Aufwandes bzw. einer Vermögensminderung grundsätzlich nicht abzugsfähig, z. B.: von Musikinstrumenten für Musik studierende Kinder, VwGH 24.11.1993, 93/15/0171
(Lohnsteuerrichtlinien RZ 825)

Musikschule als Erwachsenenbildung?
Erwachsenenbildung liegt vor, wenn von der Bildungseinrichtung Lehrgänge geführt werden, die sich vom Vortragsinhalt (berufliche Fortbildung, Umschulung) oder von der Kursgestaltung her (Abend- oder Wochenendkurse) an Berufstätige oder an Personen wenden, die bereits einen Beruf hauptberuflich ausgeübt haben. Bildungseinrichtungen betreiben vorwiegend Erwachsenenbildung, wenn die überwiegende Anzahl der Unterrichtseinheiten (Unterrichtsstunden) im Semester (bei Fehlen einer Semestereinteilung im Kalenderjahr) die Erwachsenenbildung betrifft. Fachhochschullehrgänge, die in Abend- und Wochenendveranstaltungen geführt werden und somit von hauptberuflich Berufstätigen besucht werden können, sind Lehrgänge für Erwachsene. Ausbildungseinrichtungen, an denen vorwiegend eine Primärausbildung angeboten wird (Musikschulen an denen Jugendliche unterrichtet werden, Fachhochschulen für Schulabgänger, Universitäten), fallen nicht unter Erwachsenenbildung.
(Lohnsteuerrichtlinien RZ 992)

Musiker im Dienstverhältnis
Verpflichtet sich eine Musikgruppe vertraglich bei bestimmten Anlässen für eine bestimmte Zeit in einer vereinbarten Besetzung gegen eine Pauschalvergütung oder gegen einen Stundensatz zu musizieren, wird nicht die Arbeitskraft, sondern die Darbietung von Musikstücken geschuldet. Eine auf Grund einer solchen Verpflichtung ausgeübte Tätigkeit begründet kein Dienstverhältnis (VwGH 23.4.1963, 1225/61). Der Umstand, dass der Musiker zur Aufführung ganz bestimmter Musikwerke verpflichtet wird, ändert daran nichts (VwGH 23.10.1990, 89/14/0102). Mitglieder eines Ensembles bzw. Orchesters hingegen werden im Hinblick auf die daraus resultierende Eingliederung und Weisungsgebundenheit in der Regel Arbeitnehmer sein.
(Lohnsteuerrichtlinien RZ 995)

Musiklehrer im Dienstverhältnis
Musiklehrer: Die nach einem vorgegebenen Studien-, Lehr- oder Stundenplan im Sinne der Rz 992 unterrichten, beziehen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäss § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988. Werden sie an anderen Lehrgängen oder an Einrichtungen tätig, die vorwiegend Erwachsenenbildung betreiben, ist nach den allgemeinen Kriterien zu prüfen, ob ein Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 erster und zweiter Satz EStG 1988 (Vorteil aus dem Dienstverhältnis gemäss § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988) vorliegt (siehe auch Rz 992 und 993). Hiefür ist die im Folgenden angeführte Rechtsprechung zu § 47 Abs. 2 erster und zweiter Satz EStG 1988 weiterhin massgeblich:
Lehrer an einer Musikschule werden dann in einem Dienstverhältnis stehen, wenn eine organisatorische Eingliederung in den Betrieb der Musikschule vorliegt (Unterricht in den Räumlichkeiten und mit den Musikinstrumenten der Musikschule, Übernahme der Verwaltungsarbeiten und Einteilung der Kursstunden durch die Musikschule) und eine persönliche Leistungsverpflichtung des Musiklehrers für eine bestimmte Stundenanzahl besteht.
Musiklehrer, bei denen die Höhe der Einkünfte ausschliesslich von der Anzahl der abgehaltenen Kursstunden abhängig ist und die für ihre Vertretung im Verhinderungsfall selbst Sorge zu tragen sowie für alle mit dieser Tätigkeit verbundenen Aufwendungen (zB Reisekosten, Vertretungskosten) selbst aufzukommen haben, sind selbständig tätig (VwGH 19.12.1990, 89/13/0131).
(Lohnsteuerrichtlinien RZ 1013)

Pauschalierung für Bühnenangehörige
5 % der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.628 Euro jährlich.
Zu dieser Berufsgruppe gehören ua. Schauspieler, Humoristen, Komiker, Conferenciers, Sänger, Chansoniers, Chorsänger, Statisten, Solotänzer, Mitglieder eines Balletts, Tänzerinnen und Tänzer in Nachtlokalen, weiters Personen, die als Darsteller in Filmen oder Werbesendungen auftreten.
Unter "Bühnenangehörige" fallen nicht nur Personen, die auf einer Bühne vor Publikum auftreten, sondern auch jene Personen, die im Rahmen eines Theaterbetriebes künstlerische Dienste leisten (VwGH 19.02.2002, 98/14/0148). Dies kann insbesondere auf Regisseure und Choreographen zutreffen. Nicht zu dieser Berufsgruppe gehören ua. Theaterdirektoren, Verwaltungspersonal von Theatern, technisches Bühnenpersonal, Mitglieder des Bedienungspersonals von Kabaretts, Showbühnen und Nachtlokalen (zB Barkeeper, Bardamen), Tanzlehrer, Bedienstete von Tanzschulen, Billeteure, sonstiges Hilfspersonal, weiters Regisseure, Regieassistenten, Tonmeister, Tontechniker, Filmgeschäftsführer.
Als Bühne gilt jeder Ort, an dem vor Publikum aufgetreten wird (zB Theater, Freiluftbühne, Festzelt).
(Lohnsteuerrichtlinien RZ 399)

Pauschalierung für Musiker 5 % der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.628 Euro jährlich.
Als Musiker gelten ua. Angehörige von Orchestern und Kapellen, weiters Dirigenten und Kapellmeister, Solisten und Barpianisten.
Nicht zu dieser Berufsgruppe gehören ua. Musiklehrer, unabhängig davon, ob sie an allgemein bildenden Schulen oder an Musikschulen tätig sind oder im Rahmen eines anderen Dienstverhältnisses Musikunterricht für ein bestimmtes Instrument erteilen. Sänger gelten als Bühnenangehörige.
Beispiel 1: Ein nichtselbständiger Hausbesorger ist nebenberuflich nichtselbständig im Rahmen einer Musikkapelle tätig. Es steht der Pauschbetrag für nichtselbständige Musiker hinsichtlich der Tätigkeit als Musiker bis zum Höchstbetrag von 2.628 Euro jährlich, hinsichtlich der Tätigkeit als Hausbesorger steht der entsprechende Pauschbetrag bis zum Höchstbetrag von 3.504 Euro jährlich zu.
Beispiel 2: Ein Musiker ist ganzjährig bei einem Orchester tätig. Vom 15. Februar bis 30. März konsumiert er seinen Erholungsurlaub. Vom 12. April bis 5. Mai und vom 3. September bis 30. September ist er im Krankenstand. Die Unterbrechungen durch Krankenstand sind jeweils kürzer als ein Monat. Der Höchstbetrag für das Kalenderjahr beträgt daher (ungekürzt) 2.628 Euro.
(Lohnsteuerrichtlinien RZ 402, 409, 410)

Pauschalierung und Kostenersätze
Vom Arbeitgeber gezahlte Tages- und Nächtigungsgelder sowie vom Arbeitgeber bereitgestellte Mahlzeiten bei Dienstreisen, weiters ausbezahltes Kilometergeld kürzen den Pauschbetrag, ausgenommen bei Vertretern. Dies gilt weiters bei Kostenersätzen für Arbeitskleidung (§ 26 Z 1 EStG 1988), für Auslagenersätze (§ 26 Z 2 EStG 1988) und für Fortbildungskosten (§ 26 Z 3 EStG 1988).
Beispiel 1: Ein Orchester geht auf Tournee. Vom Arbeitgeber werden alle Transportmittel (Bus, Flugzeug) sowie alle Unterkunftsmöglichkeiten bereitgestellt. Es liegen keine Kostenersätze im Sinne der Verordnung vor.
Beispiel 2: Einem Orchester wird im Rahmen einer Dienstreise die volle Verpflegung bereitgestellt. Es liegt Kostenersatz im Ausmass der tatsächlichen Kosten des Arbeitgebers vor, maximal jedoch bis zur Höhe des zur Anwendung kommenden steuerfreien Tagesgeldes. Liegen die tatsächlichen Kosten über den steuerfreien Tagesgeldern, liegt insoweit steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.
(Lohnsteuerrichtlinien RZ 426)

Pauschalierung und Betriebsausgaben
Wenn zB ein nichtselbständig tätiger Journalist, der gleichzeitig selbständiger Schriftsteller ist, bei seinen Einkünften aus selbständiger Arbeit ausschließlich pauschale Betriebsausgaben gemäss § 17 Abs. 1 EStG 1988 mit dem Durchschnittssatz der Umsätze geltend macht, kann er gleichzeitig bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit pauschale Werbungskosten in der Höhe von 7,5 % der Bemessungsgrundlage, höchstens 3.942 Euro jährlich geltend machen.
(Lohnsteuerrichtlinien RZ 421)

Pauschalierter Lohnsteuerabzug
Der Personenkreis des § 69 Abs. 1 EStG 1988 umfasst Personen, die in einem Dienstverhältnis (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) stehen. Es muss sich um eine ausschliesslich körperliche Tätigkeit, oder Arbeitnehmer, die statistische Erhebungen für Gebietskörperschaften durchführen, oder Arbeitnehmer der Berufsgruppen Musiker, Bühnenangehörige, Artisten und Filmschaffende handeln.
(Lohnsteuerrichtlinien RZ 1167)

Stipendien
Stipendien iSd § 3 Abs 1 Z 5 Kunstförderungsgesetz (insbesondere von Studienaufenthalten im Ausland) und Preise iSd § 3 Abs 1 Z 7 Kunstförderungsgesetz (Vergabe von Staats-, Würdigungs- und Förderungspreisen sowie Prämien und Preise für hervorragende künstlerische Leistungen) sind von der Einkommensteuer befreit. Dies gilt auch für im Grunde und der Höhe nach vergleichbare Leistungen auf Grund von landesgesetzlichen Vorschriften sowie für Stipendien und Preise, die unter vergleichbaren Voraussetzungen von nationalen und internationalen Förderungsinstitutionen vergeben werden (§ 3 Abs 3 Kunstförderungsgesetz).
(Einkommensteuerrichtlinien RZ 313)

Stereoanlage als Betriebsausgabe
Aufwendungen für eine Stereoanlage sind Kosten der privaten Lebensführung und als solche auch bei einem Musiklehrer - nicht abzugsfähig (VwGH 28.2.1995, 91/14/0231; VwGH 27.5.1999, 97/15/0142).
(Einkommensteuerrichtlinien RZ 4747)

Tanzlehrer im Dienstverhältnis
Tanzlehrer: Personen, die sich zur Abhaltung von Tanzunterricht in einer Tanzschule verpflichten, stehen in einem Dienstverhältnis, wenn sie an das vorgegebene Tanzschulprogramm und die Kurszeiten gebunden sind, und zwar selbst dann, wenn sie bei der Vermittlung des Unterrichtsstoffes in pädagogischer Hinsicht eine gewisse Freizügigkeit geniessen (VwGH 4.3.1987, 85/13/0195).
(Lohnsteuerrichtlinien RZ 1014)

top>>



links und facts




Links zur Kunst

Links zur Steuer

Links zur Sozialversicherung

Was ist ein Künstler?

Was ist kein Künstler?

Übersicht